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Fassung 2.0 · Stand 2026-08-18

Leitfaden für wissenschaftliches Arbeiten und für die maschinell unterstützte Begutachtung

Dieser Leitfaden ist die Vorlage der Plattform. Er regelt zweierlei: was eine wissenschaftliche Arbeit erfüllen muss, und was die Einrichtung und ihre Prüfwerkzeuge einhalten müssen, wenn eine solche Arbeit maschinell unterstützt begutachtet wird. Jede Regel nennt ihre Grundlage; Regeln, die das Prüfwerkzeug binden, sagen ausdrücklich, woran es gebunden ist. Hinterlegt eine Hochschule ihren eigenen Leitfaden, gilt dieser — und jede Beanstandung zitiert dann dessen Regeln. Was hier nicht steht, wird auch nicht beanstandet.

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Einordnung des Prüfwerkzeugs

Rolle
Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 ist die Einrichtung; die Plattform stellt das System bereit.
Risikoklasse
Hochrisiko nach Anhang III Nr. 3 Buchst. b (Bewertung von Lernergebnissen) und Buchst. d (Erkennung verbotenen Verhaltens bei Prüfungen) der Verordnung (EU) 2024/1689.
Geltung
Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gelten ab dem 2. August 2026.

1 · Geltung, Rang und Änderungen

Bewertet werden darf nur nach Regeln, die vor der Abgabe galten und die der Verfasser kennen konnte.

1.1Rangfolge

Es gelten zuerst die Prüfungsordnung und die Modulbeschreibung, dann dieser Leitfaden, dann eine Absprache mit dem Betreuer. Weicht eine Betreuungsabsprache von diesem Leitfaden ab, ist sie in der Arbeit zu dokumentieren; sie geht dem Leitfaden dann vor.

Grundlage: Prüfungsordnung der Einrichtung · Grundsatz der Bestimmtheit prüfungsrechtlicher Anforderungen

Bindung des Prüfwerkzeugs: Eine Beanstandung nach diesem Leitfaden entfällt, wenn zum Vorgang eine abweichende Betreuungsabsprache hinterlegt ist.

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

1.2Massgebliche Fassung

Massgeblich ist die Fassung dieses Leitfadens, die bei der Ausgabe des Themas galt. Spätere Änderungen wirken nicht zurück.

Grundlage: Art. 3 Abs. 1 GG (Chancengleichheit im Prüfungsrecht) · Rückwirkungsverbot belastender Regelungen

Bindung des Prüfwerkzeugs: Jeder Prüflauf speichert Schlüssel und Fassung des angewandten Leitfadens; geprüft wird gegen die zum Ausgabedatum gültige Fassung, nicht gegen die neueste.

maschinell prüfbar

1.3Gleiche Bedingungen für vergleichbare Prüflinge

Innerhalb eines Prüfungsdurchgangs gelten für alle Arbeiten dieselben Anforderungen und dieselben Prüfmittel. Eine Änderung der Prüfmittel innerhalb eines laufenden Durchgangs ist unzulässig.

Grundlage: Art. 3 Abs. 1 GG (Chancengleichheit) · BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83

Bindung des Prüfwerkzeugs: Modellversionen, Regelwerk und Schwellenwerte werden je Prüfungsdurchgang festgeschrieben und mitprotokolliert. Ein Wechsel wirkt erst auf den nächsten Durchgang.

maschinell prüfbar

1.4Was hier nicht steht, wird nicht beanstandet

Beanstandet werden darf nur, was in diesem Leitfaden, der Prüfungsordnung oder der Modulbeschreibung ausdrücklich verlangt ist. Ungeschriebene Erwartungen sind kein Massstab.

Grundlage: Bestimmtheitsgebot · Art. 3 Abs. 1 GG

Bindung des Prüfwerkzeugs: Jede Beanstandung trägt eine Regelnummer. Ein Befund ohne zuordenbare Regel wird verworfen und erscheint nicht im Gutachten.

maschinell prüfbar

2 · Aufbau und Form der Arbeit

Formalia sind kein Selbstzweck: Sie machen eine Arbeit auffindbar, zitierbar und vergleichbar. Wo die Einrichtung eigene Werte vorgibt, gehen diese vor.

2.1Pflichtbestandteile

Eine Arbeit enthält Titelblatt, Inhaltsverzeichnis, Textteil (Einleitung, Hauptteil, Schluss), Quellenverzeichnis und die Erklärung über die eigenständige Anfertigung. Verzeichnisse für Abbildungen, Tabellen und Abkürzungen sind zu führen, sobald die Arbeit solche Elemente enthält.

Grundlage: Hausregel; fachüblicher Standard

maschinell prüfbar

2.2Gliederung

Die Gliederung ist dekadisch zu nummerieren. Eine Untergliederung besteht aus mindestens zwei Punkten; ein einzelner Unterpunkt ist keine Gliederung. Überschriften im Text stimmen wörtlich mit dem Inhaltsverzeichnis überein.

Grundlage: Hausregel; fachüblicher Standard

maschinell prüfbar

2.3Seitenzählung

Die Verzeichnisse vor dem Textteil werden römisch gezählt, der Textteil arabisch. Das Titelblatt zählt mit, trägt aber keine Seitenzahl.

Grundlage: Hausregel

maschinell prüfbar

2.4Umfang

Der Umfang richtet sich nach der Modulbeschreibung. Fehlt dort eine Angabe, gilt er als mit dem Betreuer vereinbart. Abbildungen, Tabellen, Verzeichnisse und Anhang zählen nicht zum Textteil.

Grundlage: Modulbeschreibung der Einrichtung

Bindung des Prüfwerkzeugs: Ohne hinterlegte Umfangsvorgabe erzeugt die Prüfung keinen Umfangsbefund — sie schätzt keine Vorgabe.

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

2.5Abgabeform

Die Arbeit ist fristgerecht in durchsuchbarer Textform abzugeben (PDF mit Textebene). Ein reines Bild-PDF genügt nicht, weil es weder Prüfung noch Zitatnachweis zulässt.

Grundlage: Hausregel · DFG-Kodex, Leitlinie 12 (Dokumentation)

Bindung des Prüfwerkzeugs: Bei fehlender Textebene bricht die Prüfung mit dem Hinweis auf diese Regel ab, statt aus einer Texterkennung Befunde abzuleiten.

maschinell prüfbar

2.6Sperrvermerk

Enthält die Arbeit vertrauliche Daten Dritter, ist ein Sperrvermerk aufzunehmen. Er benennt den Umfang der Vertraulichkeit und deren Dauer.

Grundlage: Hausregel · § 203 StGB (Berufsgeheimnis) je nach Einzelfall

Bindung des Prüfwerkzeugs: Eine Arbeit mit Sperrvermerk wird nicht in die Quellenbibliothek übernommen und nicht für Trainings- oder Auswertungszwecke weiterverwendet.

maschinell prüfbar

2.7Anhang

In den Anhang gehört, was den Lesefluss stört, aber zur Nachprüfung nötig ist: Erhebungsbögen, Transkripte, umfangreiche Tabellen, Auswertungsskripte. Jeder Anhang wird im Text mindestens einmal in Bezug genommen.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 (Dokumentation)

maschinell prüfbar

3 · Sprache und Darstellung

Bewertet wird, was gesagt wird, und ob es nachvollziehbar gesagt ist.

3.1Sachlichkeit

Die Darstellung ist sachlich und auf den Gegenstand bezogen. Umgangssprache, Werbesprache und unbelegte Zuspitzungen gehören nicht in eine wissenschaftliche Arbeit.

Grundlage: fachüblicher Standard

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

3.2Begriffe

Zentrale Begriffe werden bei der ersten Verwendung bestimmt. Wird ein Begriff in der Literatur unterschiedlich verwendet, ist anzugeben, welchem Verständnis die Arbeit folgt.

Grundlage: fachüblicher Standard

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

3.3Sprachform ist frei

Die Wahl der sprachlichen Form — etwa generisches Maskulinum, Doppelnennung oder Umschreibung — steht dem Verfasser frei, solange sie im Text einheitlich durchgehalten wird. Sie ist kein Bewertungsgegenstand.

Grundlage: Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) · Verbot sachfremder Erwägungen bei der Prüfungsbewertung

Bindung des Prüfwerkzeugs: Die Prüfung erzeugt zur Sprachform keinen Befund und lässt sie in jeden Notenvorschlag ausdrücklich nicht einfliessen.

maschinell prüfbar

3.4Fremdsprachige Belege

Fremdsprachige Quellen dürfen verwendet werden. Wird aus ihnen wörtlich zitiert, ist der Originalwortlaut anzugeben; eine Übersetzung ist als solche zu kennzeichnen.

Grundlage: fachüblicher Standard

Bindung des Prüfwerkzeugs: Ein gekennzeichnet übersetztes Zitat wird gegen den Originalwortlaut geprüft, nicht gegen die Übersetzung.

maschinell prüfbar

4 · Belegen

Ein Beleg ist die Zusage, dass eine Aussage überprüfbar ist. Diese Zusage muss einlösbar sein.

4.1Belegpflicht

Jede Aussage, die weder Allgemeinwissen noch eigene Leistung ist, wird belegt. Der Beleg muss die Aussage tragen, nicht nur zum Thema gehören.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 (Dokumentation) · fachüblicher Standard

Bindung des Prüfwerkzeugs: Die Prüfung meldet einen nicht tragenden Beleg nur, wenn die betreffende Stelle der Quelle beschafft und geprüft wurde. Ein blosses Fehlen des Suchworts genügt nicht.

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

4.2Nachprüfbarkeit

Ein Beleg ist so anzugeben, dass ein Dritter ihn ohne Rückfrage auffinden kann: bei Aufsätzen über den DOI, bei Büchern über die ISBN, bei Zeitschriften über die ISSN, bei Onlinequellen über die vollständige Adresse und das Abrufdatum, bei Rechtsprechung über Gericht, Datum und Aktenzeichen.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 · ISO 690 (Grundsatz der eindeutigen Identifizierung)

Bindung des Prüfwerkzeugs: Kennungen werden gegen öffentliche Verzeichnisse aufgelöst (DOI, ISBN, ISSN). Löst eine Kennung nicht auf, ist das ein Formbefund — nicht der Vorwurf einer erfundenen Quelle.

maschinell prüfbar

4.3Stellengenauigkeit

Ein Beleg benennt die Stelle: Seite, Randnummer, Abschnitt oder Zeitmarke. Der Verweis auf ein ganzes Werk genügt nur, wenn sich die Aussage auf das ganze Werk bezieht.

Grundlage: fachüblicher Standard

maschinell prüfbar

4.4Primärquelle vor Sekundärzitat

Wer eine Aussage belegt, belegt sie an ihrem Ursprung. Ein Sekundärzitat (‚zitiert nach …') ist nur zulässig, wenn die Primärquelle nachweislich nicht zugänglich ist; der Umstand ist anzugeben.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 · fachüblicher Standard

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

4.5Aktualität und Fassung

Bei veränderlichen Gegenständen — Recht, Technik, Marktzahlen, empirische Befunde — ist die zum Bearbeitungszeitpunkt geltende Fassung heranzuziehen und als solche zu bezeichnen. Ältere Literatur ist zulässig, wenn sie grundlegend ist oder eine Entwicklung belegt.

Grundlage: fachüblicher Standard

Bindung des Prüfwerkzeugs: Als Bezugszeitpunkt gilt das Ausgabedatum des Themas. Eine nach Abgabe erschienene Fassung begründet keinen Befund.

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

4.6Zurückgezogene Veröffentlichungen

Eine zurückgezogene Veröffentlichung darf eine Aussage nicht tragen. Wird sie besprochen, ist der Rückzug ausdrücklich zu benennen. Ein blosser Korrekturhinweis ist kein Rückzug.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 · COPE Retraction Guidelines

Bindung des Prüfwerkzeugs: Der Rückzugsstatus wird über Crossref abgefragt. Konnte er nicht abgefragt werden, gilt die Quelle als ungeprüft — nicht als sauber, und nicht als zurückgezogen.

maschinell prüfbar

4.7Rechtsquellen

Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung werden im Text mit der genauen Vorschrift bezeichnet (Norm, Absatz, Satz, Nummer) und in einem eigenen Verzeichnis geführt.

Grundlage: fachüblicher Standard der Rechtswissenschaft

maschinell prüfbar

4.8Eigene Erhebungen

Eigene Daten sind so zu dokumentieren, dass Erhebung und Auswertung nachvollzogen werden können: Erhebungszeitraum, Grundgesamtheit, Auswahlverfahren, Rücklauf, Auswertungsschritte.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 (Dokumentation) · DFG-Kodex, Leitlinie 11 (Methoden und Standards)

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

5 · Zitieren

Die häufigste Beanstandung ist nicht das fehlende, sondern das nicht tragende Zitat.

5.1Einheitliche Zitierweise

Innerhalb einer Arbeit wird durchgehend eine Zitierweise verwendet. Welche, ist frei, sofern Prüfungsordnung oder Betreuer nichts anderes vorgeben.

Grundlage: fachüblicher Standard

Bindung des Prüfwerkzeugs: Geprüft wird auf Einheitlichkeit, nicht auf eine bestimmte Schule. Ein Wechsel des Systems ist ein Befund, die Wahl des Systems nicht.

maschinell prüfbar

5.2Wörtliches Zitat

Ein wörtliches Zitat gibt den Wortlaut unverändert wieder, steht in Anführungszeichen und nennt die Fundstelle. Auslassungen werden durch […] gekennzeichnet, Einfügungen durch [eckige Klammern]. Hervorhebungen sind als eigene oder übernommene kenntlich zu machen.

Grundlage: § 51 UrhG (Zitatrecht) · fachüblicher Standard

Bindung des Prüfwerkzeugs: Der Abgleich erfolgt zeichengenau gegen die gesicherte Quellenfassung; Unterschiede in Leerraum und Silbentrennung bleiben ausser Betracht.

maschinell prüfbar

5.3Sinngemässes Zitat

Eine sinngemässe Wiedergabe muss aussagen, was die Quelle aussagt — nicht mehr. Insbesondere darf aus einer eingeschränkten Aussage keine allgemeine, aus einem Zusammenhang keine Ursache und aus einer Vermutung keine Feststellung werden.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 · fachüblicher Standard

Bindung des Prüfwerkzeugs: Eine Überdehnung wird nur gemeldet, wenn zwei unabhängige Modelle sie übereinstimmend feststellen und die tragende Stelle der Quelle im Gutachten wörtlich abgedruckt ist.

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

5.4Zitatzweck und Umfang

Zitiert wird zum Beleg oder zur Auseinandersetzung. Ein Zitat ersetzt nicht die eigene Darstellung; aneinandergereihte Zitate ohne eigenen Text sind keine Ausarbeitung.

Grundlage: § 51 UrhG (Zitatzweck) · fachüblicher Standard

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

5.5Keine Belegattrappen

Es werden keine Quellen angeführt, die nicht eingesehen wurden, und keine Fundstellen erfunden. Eine nicht auffindbare Fundstelle gilt als nicht belegt.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 · Täuschungstatbestand der Prüfungsordnung

Bindung des Prüfwerkzeugs: ‚Nicht auffindbar' setzt einen dokumentierten Auflösungsversuch über mindestens zwei Verzeichnisse voraus; das Ergebnis wird mit Zeitpunkt protokolliert.

maschinell prüfbar

5.6Eigenplagiat

Die Wiederverwendung eigener, bereits als Prüfungsleistung eingereichter Texte ist zu kennzeichnen. Ohne Kennzeichnung liegt keine neue eigenständige Leistung vor.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 · Täuschungstatbestand der Prüfungsordnung

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

5.7Abbildungen, Tabellen, Daten

Übernommene oder nachgebaute Abbildungen, Tabellen und Datensätze werden wie Text belegt. Bei Veränderungen ist der Zusatz ‚in Anlehnung an' zu verwenden und die Veränderung zu benennen.

Grundlage: § 51 UrhG · fachüblicher Standard

maschinell prüfbar

6 · Quellen sichern und aufbewahren

Onlinequellen wandern. Was heute an einer Adresse steht, kann in zehn Jahren dort fehlen — der Beleg muss trotzdem tragen.

6.1Sicherung flüchtiger Quellen

Onlinequellen sind zum Abrufzeitpunkt zu sichern und der Arbeit beizufügen. Die Sicherung hält Adresse, Abrufzeitpunkt und Wortlaut fest.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 · DFG-Kodex, Leitlinie 17 (Archivierung)

Bindung des Prüfwerkzeugs: Die Sicherung erfolgt als Nachweiskopie im Wortlaut, nicht als Abbild der Seitengestaltung; das steht auf der Kopie. Die Beschaffung läuft über die SSRF-geprüfte Abrufkette.

maschinell prüfbar

6.2Zweckbindung der Sicherung

Nachweiskopien dienen ausschliesslich dem Nachweis im Prüfungsverfahren. Sie werden nicht veröffentlicht und nicht zu anderen Zwecken ausgewertet.

Grundlage: § 60d UrhG / § 60c UrhG (Wissenschaft und Unterricht) · Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (Zweckbindung)

Bindung des Prüfwerkzeugs: Nachweiskopien liegen in einem nicht öffentlich abrufbaren Speicher; jeder Zugriff wird im Entnahmebuch mit Person, Zweck und Zeitpunkt festgehalten.

maschinell prüfbar

6.3Aufbewahrungsdauer

Arbeit, Gutachten und Nachweiskopien werden mindestens zehn Jahre aufbewahrt, damit die Bewertung auch später nachvollzogen werden kann.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 17 (Archivierung) · Aufbewahrungsfristen der Prüfungsakten

Bindung des Prüfwerkzeugs: Ein Löschverlangen nach Art. 17 DSGVO führt bei diesen Beständen zur Sperrung mit Löschdatum im Löschkalender, nicht zur sofortigen Löschung; der Vorgang wird nachweisbar protokolliert.

maschinell prüfbar

6.4Forschungsdaten

Bei empirischen Arbeiten sind die Daten samt Beschreibung und Auswertungsschritten so zu übergeben, dass die Auswertung wiederholbar ist.

Grundlage: DFG-Kodex, Leitlinie 12 · DFG-Kodex, Leitlinie 13 (Forschungsergebnisse)

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

6.5Personenbezogene Daten in der Arbeit

Personenbezogene Daten Dritter erscheinen in der Arbeit nur, soweit sie für die Fragestellung erforderlich sind, und sind zu anonymisieren, sobald der Zweck es zulässt. Einwilligungen sind im Anhang nachzuweisen.

Grundlage: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (Datenminimierung) · Art. 6 DSGVO · DFG-Kodex, Leitlinie 10 (Recht und Ethik)

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

7 · Eigenständigkeit und Hilfsmittel einschliesslich KI

Die Prüfungsleistung ist die Leistung des Verfassers. Werkzeuge sind erlaubt, solange sie offenliegen.

7.1Eigene Leistung

Die Arbeit ist selbständig zu verfassen. Übernommene Gedanken werden gekennzeichnet, gleich ob wörtlich oder sinngemäss.

Grundlage: Prüfungsordnung der Einrichtung · DFG-Kodex, Leitlinie 14 (Autorschaft)

nur durch den Prüfer

7.2Erklärung über Hilfsmittel

Der Arbeit ist eine Erklärung beizufügen, dass sie selbständig verfasst wurde und welche Hilfsmittel verwendet wurden. Die Erklärung ist Teil der Prüfungsleistung.

Grundlage: Prüfungsordnung der Einrichtung

maschinell prüfbar

7.3Kennzeichnung generativer KI

Der Einsatz generativer KI ist anzugeben: welches Werkzeug, wofür, in welchem Umfang, an welchen Stellen. Nicht angegebener Einsatz gilt als Täuschung — auch bei einmaliger Verwendung. Reine Rechtschreib- und Grammatikprüfung ist davon ausgenommen.

Grundlage: Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689 (Transparenzpflichten) · VG Kassel, Urt. v. 25.02.2026 – 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS · Prüfungsordnung der Einrichtung

Bindung des Prüfwerkzeugs: Das System stellt zu dieser Regel keinen Befund ‚KI verwendet' auf. Es sammelt ausschliesslich benannte Indizien und legt sie dem Prüfer vor (siehe 9.3).

nur durch den Prüfer

7.4Verantwortung bleibt beim Verfasser

Für jede Aussage, jeden Beleg und jedes Zitat haftet der Verfasser — auch wenn ein Werkzeug sie vorgeschlagen hat. Von einem Werkzeug erfundene Belege sind Belegattrappen im Sinne von Regel 5.5.

Grundlage: Prüfungsordnung der Einrichtung · DFG-Kodex, Leitlinie 14

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

7.5Nachweis der Eigenständigkeit

Der Prüfer kann verlangen, dass der Verfasser Inhalt, Aufbau und Entstehung der Arbeit in einem Gespräch erläutert. Die Weigerung ohne wichtigen Grund darf gewürdigt werden.

Grundlage: Prüfungsordnung der Einrichtung · VG Kassel, Urt. v. 25.02.2026 – 7 K 2134/24.KS (Abweichung zwischen schriftlicher und mündlicher Darstellung als Indiz)

nur durch den Prüfer

8 · Bewertung und die Grenzen maschineller Unterstützung

Ein Prüfwerkzeug, das Lernergebnisse bewertet, ist ein Hochrisiko-KI-System (Anhang III Nr. 3 Buchst. b KI-VO). Es unterstützt den Prüfer; es ersetzt ihn nicht.

8.1Die Note trifft ein Mensch

Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von einem Prüfer getroffen. Ein maschineller Notenvorschlag ist ein Vorschlag; er wird erst durch die Entscheidung des Prüfers zur Note. Der Prüfer muss den Vorschlag ändern können, ohne dies zu begründen.

Grundlage: Art. 22 Abs. 1 DSGVO (Verbot ausschliesslich automatisierter Entscheidungen) · Art. 14 Verordnung (EU) 2024/1689 (menschliche Aufsicht)

Bindung des Prüfwerkzeugs: Es gibt keinen Weg, auf dem ein maschineller Vorschlag ohne Bestätigung eines Prüfers zur Note wird. Die Notenfelder werden ausschliesslich durch eine Prüferentscheidung geschrieben; ein Massenübernehmen ohne Einzelbestätigung existiert nicht.

maschinell prüfbar

8.2Was die Maschine nicht beurteilt

Gedankenführung, Aufbau, Originalität, fachliche Tiefe und Stil werden maschinell nicht beurteilt. Ein maschineller Vorschlag stützt sich ausschliesslich auf die maschinell prüfbaren Regeln dieses Leitfadens und benennt diese Grenze bei jeder Ausgabe.

Grundlage: Art. 13 Verordnung (EU) 2024/1689 (Transparenz) · Bewertungsspielraum des Prüfers

Bindung des Prüfwerkzeugs: Jedes Gutachten enthält die Liste der nicht beurteilten Merkmale im selben Dokument wie den Vorschlag — nicht in einer Fussnote und nicht auf einer anderen Seite.

maschinell prüfbar

8.3Vertretbare Lösungen sind nicht falsch

Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Auffassung darf nicht als falsch bewertet werden, auch wenn sie nicht der herrschenden Meinung entspricht.

Grundlage: BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83

Bindung des Prüfwerkzeugs: Findet die Prüfung zu einer Aussage belegte Gegenpositionen, lautet das Ergebnis ‚geteilte Lehre' mit Darstellung beider Seiten — nie ‚widerlegt'. Ein Vorschlag darf daraus keinen Abzug ableiten.

vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer

8.4Zwei Augen auf jeden Befund

Ein inhaltlicher Befund wird nur ausgewiesen, wenn zwei voneinander unabhängige Verfahren zu demselben Ergebnis kommen. Weichen sie voneinander ab, wird der Widerspruch ausgewiesen statt aufgelöst.

Grundlage: Art. 15 Verordnung (EU) 2024/1689 (Genauigkeit und Robustheit) · DFG-Kodex, Leitlinie 11 (Methoden und Standards)

Bindung des Prüfwerkzeugs: Die Prüfkette befragt zwei Anbieter getrennt und legt beide Ergebnisse in der Akte ab. Bei Abweichung erscheint der Befund als ungeklärt, nicht als bestätigt.

maschinell prüfbar

8.5Herkunft jeder Beanstandung

Jede Beanstandung nennt die verletzte Regel mit Nummer und Wortlaut, die beanstandete Stelle in der Arbeit und die Quelle, aus der sich der Einwand ergibt, samt Fundstelle und Abrufzeitpunkt.

Grundlage: Art. 86 Verordnung (EU) 2024/1689 (Recht auf Erläuterung der Einzelfallentscheidung) · Begründungspflicht bei Prüfungsentscheidungen

Bindung des Prüfwerkzeugs: Ein Befund ohne Regelnummer, ohne Fundstelle in der Arbeit oder ohne beschaffte Quelle wird nicht ins Gutachten übernommen.

maschinell prüfbar

8.6Wiederholbarkeit des Prüflaufs

Jeder Prüflauf wird so protokolliert, dass er später nachvollzogen werden kann: Zeitpunkt, Fassung des Leitfadens, verwendete Verfahren und deren Versionen, herangezogene Quellen mit Abrufzeitpunkt.

Grundlage: Art. 12 Verordnung (EU) 2024/1689 (Protokollierung) · Art. 26 Verordnung (EU) 2024/1689 (Betreiberpflichten) · DFG-Kodex, Leitlinie 12

Bindung des Prüfwerkzeugs: Das Protokoll ist Teil der Prüfungsakte und wird zusammen mit der Arbeit aufbewahrt (Regel 6.3). Es ist gegen nachträgliche Änderung gesichert.

maschinell prüfbar

8.7Kein Ergebnis ohne Grundlage

Konnte eine Quelle nicht beschafft oder eine Kennung nicht aufgelöst werden, wird dies als ‚ungeprüft' ausgewiesen. Ungeprüft ist weder ein Mangel noch ein Nachweis der Richtigkeit.

Grundlage: Art. 15 Verordnung (EU) 2024/1689 · Grundsatz der Unschuldsvermutung im Prüfungsverfahren

Bindung des Prüfwerkzeugs: Der Zustand ‚ungeprüft' ist ein eigener Zustand neben ‚belegt' und ‚nicht belegt'; er wird nie zu einem der beiden zusammengefasst.

maschinell prüfbar

8.8Bekanntgabe des Einsatzes

Die Einrichtung teilt vor der Abgabe mit, dass und wie maschinelle Unterstützung bei der Prüfung eingesetzt wird, welche Merkmale sie prüft und welche nicht.

Grundlage: Art. 26 Abs. 11 Verordnung (EU) 2024/1689 (Unterrichtung betroffener Personen) · Art. 13, 14 DSGVO (Informationspflichten)

Bindung des Prüfwerkzeugs: Dieser Leitfaden ist ohne Anmeldung abrufbar und als PDF herunterladbar; die Fassung ist datiert.

nur durch den Prüfer

9 · Beanstandungen, Täuschungsverdacht, Rechtsbehelfe

Ein Vorwurf ist keine Feststellung. Zwischen beiden liegt ein Verfahren.

9.1Anhörung vor Feststellung

Vor einer belastenden Feststellung — Beanstandung mit Notenwirkung, Täuschungsvorwurf, Nichtbestehen — erhält der Verfasser Gelegenheit zur Stellungnahme mit angemessener Frist.

Grundlage: § 28 VwVfG (Anhörung) · Art. 103 Abs. 1 GG als allgemeiner Verfahrensgedanke

Bindung des Prüfwerkzeugs: Ein Gutachten mit belastenden Befunden erhält den Zustand ‚dem Verfasser vorgelegt' und lässt sich erst danach abschliessen.

nur durch den Prüfer

9.2Akteneinsicht

Der Verfasser kann Einsicht in seine Arbeit, das Gutachten, das Prüfprotokoll und die herangezogenen Nachweiskopien verlangen.

Grundlage: § 29 VwVfG (Akteneinsicht) · Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht) · Art. 86 KI-VO

Bindung des Prüfwerkzeugs: Akte, Protokoll und Nachweiskopien liegen unter einer Vorgangsnummer zusammen und sind als Ganzes ausgebbar.

nur durch den Prüfer

9.3Beweislast beim Täuschungsvorwurf

Die Einrichtung trägt die Beweislast für eine Täuschung. Der Nachweis kann auf eine Gesamtwürdigung benannter Indizien gestützt werden. Das Ergebnis eines KI-Erkennungswerkzeugs allein trägt den Nachweis nicht.

Grundlage: VG Kassel, Urt. v. 25.02.2026 – 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS

Bindung des Prüfwerkzeugs: Das System gibt keine Wahrscheinlichkeit für ‚mit KI geschrieben' aus. Es benennt einzelne Indizien mit Fundstelle und überlässt die Würdigung dem Prüfer. Eine solche Wahrscheinlichkeitszahl wird auch auf Wunsch nicht nachgerüstet.

nur durch den Prüfer

9.4Verhältnismässigkeit der Folgen

Die Folge einer festgestellten Täuschung richtet sich nach ihrem Gewicht. Ein einzelner fehlender Beleg ist kein Täuschungsversuch; die Vortäuschung fremder Leistung als eigener ist keine Formalie.

Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip, Verhältnismässigkeit) · Prüfungsordnung der Einrichtung

nur durch den Prüfer

9.5Überdenken der Bewertung

Auf begründete Einwendungen hin wird die Bewertung von demselben Prüfer überdacht. Der Prüfer setzt sich mit den Einwendungen auseinander und hält das Ergebnis schriftlich fest.

Grundlage: BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 (verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren)

Bindung des Prüfwerkzeugs: Ein überdachter Vorgang behält seine Nummer; die frühere Bewertung bleibt mit Begründung in der Akte sichtbar und wird nicht überschrieben.

nur durch den Prüfer

9.6Grenzen des Bewertungsspielraums

Die prüfungsspezifische Wertung obliegt dem Prüfer. Sie ist überschritten bei Verfahrensfehlern, unrichtigem Sachverhalt, Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmassstäbe oder sachfremden Erwägungen.

Grundlage: Ständige Rechtsprechung zum Prüfungsrecht · BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991

Bindung des Prüfwerkzeugs: Ein maschineller Befund, der sich auf eine später als falsch erkannte Quellenfassung stützt, ist ein unrichtiger Sachverhalt: Die Wiedervorlage der Quellenbibliothek meldet solche Fälle an den Vorgang zurück.

nur durch den Prüfer

9.7Beschwerde über das Werkzeug

Wer meint, die maschinelle Unterstützung habe fehlerhaft gearbeitet, kann dies gegenüber der Einrichtung geltend machen; die Einrichtung geht dem nach und dokumentiert das Ergebnis.

Grundlage: Art. 85 Verordnung (EU) 2024/1689 (Recht auf Beschwerde bei der Marktüberwachungsbehörde) · Art. 26 Abs. 5 KI-VO (Überwachung des Betriebs)

nur durch den Prüfer

10 · Daten, Auskunft und Löschung

Prüfungsdaten sind personenbezogene Daten. Aufbewahrungspflicht und Löschanspruch bestehen nebeneinander.

10.1Zweckbindung

Arbeit, Gutachten und Protokoll werden für die Prüfung und deren Nachvollzug verarbeitet, nicht für andere Zwecke.

Grundlage: Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO

Bindung des Prüfwerkzeugs: Prüfungsunterlagen werden nicht zum Training von Modellen verwendet und verlassen die Mandantengrenze nicht.

maschinell prüfbar

10.2Löschung und Aufbewahrung

Auf Verlangen werden personenbezogene Daten gelöscht, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Wo eine Pflicht besteht, wird gesperrt statt gelöscht und der Löschzeitpunkt festgehalten.

Grundlage: Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) · Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO (rechtliche Verpflichtung) · § 147 AO (Aufbewahrungsfristen)

Bindung des Prüfwerkzeugs: Jede Löschung erzeugt einen Nachweis mit Zeitpunkt, Umfang und Grundlage; gesperrte Bestände stehen mit Datum im Löschkalender.

maschinell prüfbar

10.3Fragen an Lehr-Avatare

Fragen, die Studenten an Lehr-Avatare richten, dürfen für die Verbesserung der Lehre ausgewertet werden. Sie werden dabei ohne jeden Bezug zur fragenden Person gespeichert.

Grundlage: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO (Datenminimierung) · Art. 25 DSGVO (Datenschutz durch Technik)

Bindung des Prüfwerkzeugs: Die Frage wird ohne Nutzerkennung abgelegt; es gibt keine Tabelle, über die sich Frage und Person wieder zusammenführen liessen.

maschinell prüfbar

10.4Getrennte Bestände je Einrichtung

Arbeiten, Gutachten, Quellen und Nachweiskopien einer Einrichtung sind von denen anderer Einrichtungen getrennt zu halten.

Grundlage: Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit) · Art. 32 DSGVO

Bindung des Prüfwerkzeugs: Jeder Datensatz trägt die Einrichtungskennung; die Zeilenrechte der Datenbank setzen die Trennung durch, nicht die Anwendung.

maschinell prüfbar

Was eine maschinelle Prüfung nicht beurteilt

  • Gedankenführung und Aufbau
  • Originalität und eigener Beitrag
  • fachliche Tiefe und Richtigkeit der Argumentation
  • Sprache und Stil über die Formalia hinaus
  • die sprachliche Form (Regel 3.3)

Ein maschinell erstelltes Gutachten prüft Belege, Zitate und Formalia gegen diesen Leitfaden. Es kann eine Note vorschlagen; die Bewertung selbst trifft der Prüfer.