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Regulatorik und Pflichtschulungen

Art. 50 AI Act: KI-Figuren und synthetische Inhalte kennzeichnen

संक्षिप्त उत्तर

Art. 50 der KI-Verordnung verlangt, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einem KI-System interagieren, dass synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar als KI-erzeugt markiert sind und dass Deepfakes offengelegt werden. Die Pflichten gelten nach Art. 113 ab dem 2. August 2026 und treffen teils Anbieter, teils Betreiber der Systeme.

मुख्य बातें

  • Abs. 1: Anbieter gestalten interagierende KI so, dass Menschen informiert werden, es sei denn, es ist offensichtlich.
  • Abs. 2: Anbieter markieren synthetische Inhalte maschinenlesbar und erkennbar.
  • Abs. 4: Betreiber legen Deepfakes und bestimmte KI-Texte offen.
  • Abs. 5: Die Information muss klar, erkennbar und spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen.
  • Für Lern-Avatare und digitale Dozenten ist die Kennzeichnung auch eine Frage des Vertrauens.

Worum es bei Art. 50 geht

Art. 50 betrifft KI-Systeme, die kein hohes Risiko tragen, bei denen Menschen aber getäuscht werden könnten: Gespräche mit einer Maschine, die wie ein Mensch wirkt, und Medien, die echt aussehen, aber erzeugt sind. Die Verordnung antwortet darauf nicht mit Verboten, sondern mit Transparenz. Wer weiß, dass er mit KI spricht oder ein erzeugtes Video sieht, kann das Gesagte einordnen.

Die Pflichten gelten nach der Grundregel des Art. 113 ab dem 2. August 2026. Sie stehen neben anderen Pflichten: Ist ein System zugleich hochriskant, gelten die Anforderungen aus Kapitel III zusätzlich (Art. 50 Abs. 6). Ein Verstoß gegen Art. 50 kann nach Art. 99 Abs. 4 mit Geldbußen bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden; für KMU gilt der niedrigere Betrag.

Die vier Pflichten im Überblick

Art. 50 verteilt die Pflichten bewusst auf Anbieter und Betreiber: Wer ein System baut, muss Kennzeichnung technisch ermöglichen; wer es einsetzt, muss in bestimmten Fällen offenlegen.

AbsatzWerPflichtAusnahmen
Abs. 1AnbieterInteragierende KI so gestalten, dass Menschen informiert werden, dass sie mit KI interagierenOffensichtlich für eine verständige Person; bestimmte Strafverfolgungszwecke
Abs. 2AnbieterSynthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar markieren und als KI-erzeugt erkennbar machenReine Hilfsfunktion für Standardbearbeitung; keine wesentliche Änderung der Eingabe
Abs. 3BetreiberBetroffene über Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung informierenGesetzlich erlaubte Strafverfolgungszwecke
Abs. 4BetreiberDeepfakes offenlegen; KI-Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse offenlegenKünstlerische, satirische, fiktionale Werke nur eingeschränkt; Texte mit menschlicher redaktioneller Verantwortung

Was ein Deepfake im Sinne der Verordnung ist

Art. 3 Nr. 60 definiert Deepfake als einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde. Entscheidend sind also zwei Merkmale: Ähnlichkeit mit etwas Wirklichem und die Eignung, für echt gehalten zu werden.

Für die Weiterbildung ist das relevant, sobald ein digitaler Zwilling einer echten Person spricht — etwa ein Avatar, der aus Fotos und Stimmaufnahmen einer Dozentin entsteht und neue Sätze sagt, die sie nie gesprochen hat. Ein solches Video ähnelt einer wirklichen Person und könnte für eine echte Aufnahme gehalten werden. Der Betreiber muss nach Art. 50 Abs. 4 offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt ist. Eine erkennbar gezeichnete Lernfigur, die niemandem ähnelt, ist dagegen kein Deepfake; für sie kann aber Abs. 1 gelten, wenn sie mit Kursteilnehmern interagiert.

Kennzeichnung in der Praxis: Avatare, Stimmen, Chats

Art. 50 Abs. 5 verlangt, dass die Information klar und eindeutig ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Begegnung erfolgt und den Anforderungen an Barrierefreiheit entspricht. Ein versteckter Satz in den Nutzungsbedingungen genügt dem kaum. Bewährt sind sichtbare Hinweise direkt am Inhalt, die auch für Screenreader lesbar sind.

Für die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 nennt die Verordnung keine bestimmte Technik; sie verlangt Lösungen, die soweit technisch möglich wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind. Das KI-Büro der Kommission soll nach Abs. 7 Verhaltenskodizes für Erkennung und Kennzeichnung fördern; die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen. Wer Inhalte erzeugt, sollte diese Entwicklung beobachten.

  • Sprechender Avatar im Kurs: sichtbarer Hinweis „KI-erzeugt“ am Video, nicht nur im Impressum.
  • Digitaler Zwilling einer echten Person: Offenlegung nach Abs. 4 und vorher deren ausdrückliche Einwilligung — das folgt aus Persönlichkeitsrecht und Datenschutz, nicht aus Art. 50.
  • Chat mit einem KI-Tutor: Hinweis vor dem ersten Gespräch, dass eine KI antwortet.
  • Synthetische Stimme: Kennzeichnung auch bei reinem Audio, etwa im Podcast.

Was Bildungsanbieter jetzt tun sollten

Bildungsanbieter sind oft beides: Betreiber fremder Systeme und — wenn sie eigene KI-Werkzeuge unter eigenem Namen anbieten — selbst Anbieter. Zuerst ist zu klären, welche Rolle bei welchem Werkzeug besteht. Danach lassen sich die Pflichten zuordnen: technische Markierung beim Anbieter, sichtbare Offenlegung beim Betreiber.

Unabhängig von der Rechtspflicht lohnt Kennzeichnung didaktisch. Kursteilnehmer, die wissen, dass ein Avatar erzeugt ist, bewerten seine Aussagen realistischer und fragen eher nach. Eine Kennzeichnung, die zusätzlich auf die Quellen und die fachliche Prüfung verweist, stärkt das Vertrauen in den Kurs.

Die Kommission hat im Herbst 2025 Änderungen an der KI-Verordnung vorgeschlagen, die auch Übergangsfristen für die Markierung nach Abs. 2 betreffen könnten. Maßgeblich ist der im Amtsblatt veröffentlichte Text.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall gilt der amtliche Normtext in der aktuellen Fassung; bei Zweifeln helfen anwaltliche Beratung, der Datenschutzbeauftragte oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

शब्दावली

Deepfake
Durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der Wirklichem ähnelt und fälschlich als echt erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60 KI-Verordnung).
Synthetischer Inhalt
Von einem KI-System erzeugtes Audio, Bild, Video oder Text.
Maschinenlesbare Markierung
Technisches Merkmal im Inhalt, an dem Software erkennen kann, dass er KI-erzeugt ist, etwa eingebettete Metadaten oder Wasserzeichen.

अक्सर पूछे जाने वाले प्रश्न

Muss ein KI-Avatar im Online-Kurs gekennzeichnet werden?

Ab 2. August 2026 in vielen Fällen ja: Interagiert der Avatar mit Kursteilnehmern, muss der Anbieter nach Art. 50 Abs. 1 für Information sorgen, sofern es nicht offensichtlich ist. Ähnelt er einer echten Person so, dass er für echt gehalten werden könnte, muss der Betreiber ihn nach Abs. 4 als künstlich erzeugt offenlegen.

Ist jeder KI-generierte Text kennzeichnungspflichtig?

Nein. Die Offenlegungspflicht des Betreibers nach Abs. 4 betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und entfällt bei menschlicher Prüfung mit redaktioneller Verantwortung. Die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 ist dagegen Aufgabe des Anbieters des Systems.

Reicht ein Hinweis in den Nutzungsbedingungen?

Kaum. Art. 50 Abs. 5 verlangt klare und eindeutige Information spätestens bei der ersten Interaktion oder Begegnung. Ein Hinweis direkt am Inhalt erfüllt das zuverlässiger.

Darf man einen Avatar einer echten Person erstellen?

Art. 50 regelt nur die Offenlegung. Ob man das Bild und die Stimme einer Person nutzen darf, folgt aus Persönlichkeitsrecht und Datenschutz; in der Praxis braucht es eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung der Person.

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स्रोत

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) — EUR-Lex