Ein Prüfwerkzeug, das Lernergebnisse bewertet, ist ein Hochrisiko-KI-System (Anhang III Nr. 3 Buchst. b KI-VO). Es unterstützt den Prüfer; es ersetzt ihn nicht.
8.1Die Note trifft ein Mensch
Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von einem Prüfer getroffen. Ein maschineller Notenvorschlag ist ein Vorschlag; er wird erst durch die Entscheidung des Prüfers zur Note. Der Prüfer muss den Vorschlag ändern können, ohne dies zu begründen.
Grundlage: Art. 22 Abs. 1 DSGVO (Verbot ausschliesslich automatisierter Entscheidungen) · Art. 14 Verordnung (EU) 2024/1689 (menschliche Aufsicht)
Bindung des Prüfwerkzeugs: Es gibt keinen Weg, auf dem ein maschineller Vorschlag ohne Bestätigung eines Prüfers zur Note wird. Die Notenfelder werden ausschliesslich durch eine Prüferentscheidung geschrieben; ein Massenübernehmen ohne Einzelbestätigung existiert nicht.
maschinell prüfbar8.2Was die Maschine nicht beurteilt
Gedankenführung, Aufbau, Originalität, fachliche Tiefe und Stil werden maschinell nicht beurteilt. Ein maschineller Vorschlag stützt sich ausschliesslich auf die maschinell prüfbaren Regeln dieses Leitfadens und benennt diese Grenze bei jeder Ausgabe.
Grundlage: Art. 13 Verordnung (EU) 2024/1689 (Transparenz) · Bewertungsspielraum des Prüfers
Bindung des Prüfwerkzeugs: Jedes Gutachten enthält die Liste der nicht beurteilten Merkmale im selben Dokument wie den Vorschlag — nicht in einer Fussnote und nicht auf einer anderen Seite.
maschinell prüfbar8.3Vertretbare Lösungen sind nicht falsch
Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Auffassung darf nicht als falsch bewertet werden, auch wenn sie nicht der herrschenden Meinung entspricht.
Grundlage: BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83
Bindung des Prüfwerkzeugs: Findet die Prüfung zu einer Aussage belegte Gegenpositionen, lautet das Ergebnis ‚geteilte Lehre' mit Darstellung beider Seiten — nie ‚widerlegt'. Ein Vorschlag darf daraus keinen Abzug ableiten.
vorgeprüft, Entscheidung beim Prüfer8.4Zwei Augen auf jeden Befund
Ein inhaltlicher Befund wird nur ausgewiesen, wenn zwei voneinander unabhängige Verfahren zu demselben Ergebnis kommen. Weichen sie voneinander ab, wird der Widerspruch ausgewiesen statt aufgelöst.
Grundlage: Art. 15 Verordnung (EU) 2024/1689 (Genauigkeit und Robustheit) · DFG-Kodex, Leitlinie 11 (Methoden und Standards)
Bindung des Prüfwerkzeugs: Die Prüfkette befragt zwei Anbieter getrennt und legt beide Ergebnisse in der Akte ab. Bei Abweichung erscheint der Befund als ungeklärt, nicht als bestätigt.
maschinell prüfbar8.5Herkunft jeder Beanstandung
Jede Beanstandung nennt die verletzte Regel mit Nummer und Wortlaut, die beanstandete Stelle in der Arbeit und die Quelle, aus der sich der Einwand ergibt, samt Fundstelle und Abrufzeitpunkt.
Grundlage: Art. 86 Verordnung (EU) 2024/1689 (Recht auf Erläuterung der Einzelfallentscheidung) · Begründungspflicht bei Prüfungsentscheidungen
Bindung des Prüfwerkzeugs: Ein Befund ohne Regelnummer, ohne Fundstelle in der Arbeit oder ohne beschaffte Quelle wird nicht ins Gutachten übernommen.
maschinell prüfbar8.6Wiederholbarkeit des Prüflaufs
Jeder Prüflauf wird so protokolliert, dass er später nachvollzogen werden kann: Zeitpunkt, Fassung des Leitfadens, verwendete Verfahren und deren Versionen, herangezogene Quellen mit Abrufzeitpunkt.
Grundlage: Art. 12 Verordnung (EU) 2024/1689 (Protokollierung) · Art. 26 Verordnung (EU) 2024/1689 (Betreiberpflichten) · DFG-Kodex, Leitlinie 12
Bindung des Prüfwerkzeugs: Das Protokoll ist Teil der Prüfungsakte und wird zusammen mit der Arbeit aufbewahrt (Regel 6.3). Es ist gegen nachträgliche Änderung gesichert.
maschinell prüfbar8.7Kein Ergebnis ohne Grundlage
Konnte eine Quelle nicht beschafft oder eine Kennung nicht aufgelöst werden, wird dies als ‚ungeprüft' ausgewiesen. Ungeprüft ist weder ein Mangel noch ein Nachweis der Richtigkeit.
Grundlage: Art. 15 Verordnung (EU) 2024/1689 · Grundsatz der Unschuldsvermutung im Prüfungsverfahren
Bindung des Prüfwerkzeugs: Der Zustand ‚ungeprüft' ist ein eigener Zustand neben ‚belegt' und ‚nicht belegt'; er wird nie zu einem der beiden zusammengefasst.
maschinell prüfbar8.8Bekanntgabe des Einsatzes
Die Einrichtung teilt vor der Abgabe mit, dass und wie maschinelle Unterstützung bei der Prüfung eingesetzt wird, welche Merkmale sie prüft und welche nicht.
Grundlage: Art. 26 Abs. 11 Verordnung (EU) 2024/1689 (Unterrichtung betroffener Personen) · Art. 13, 14 DSGVO (Informationspflichten)
Bindung des Prüfwerkzeugs: Dieser Leitfaden ist ohne Anmeldung abrufbar und als PDF herunterladbar; die Fassung ist datiert.
nur durch den Prüfer