EU AI Act: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Краткий ответ
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt: Verbote und die Pflicht zur KI-Kompetenz seit 2. Februar 2025, Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit 2. August 2025, der Großteil der übrigen Regeln ab 2. August 2026. Welche Pflichten ein Unternehmen trifft, hängt von seiner Rolle (Anbieter oder Betreiber) und von der Risikoklasse des KI-Systems ab.
Главное
- Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/1689, unmittelbar geltendes EU-Recht ohne Umsetzungsgesetz.
- Zeitplan nach Art. 113: 2.2.2025 (Kapitel I und II), 2.8.2025 (u. a. KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Sanktionen), 2.8.2026 (Grundregel), 2.8.2027 (Art. 6 Abs. 1).
- Vier Stufen: verbotene Praktiken, Hochrisiko-Systeme, Transparenzpflichten, übrige KI ohne besondere Pflichten.
- Die meisten Unternehmen sind „Betreiber“: Sie setzen KI ein, die andere entwickelt haben.
- Ein Änderungspaket der Kommission (Herbst 2025) betrifft Fristen und Einzelpflichten — den aktuellen Stand im Amtsblatt prüfen.
Was regelt die KI-Verordnung?
Die KI-Verordnung ist das erste umfassende Gesetz über künstliche Intelligenz in der EU. Sie regelt nicht die Technik an sich, sondern ihren Einsatz: Je größer das Risiko eines KI-Systems für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte, desto strenger die Anforderungen. Als Verordnung gilt sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar; die Staaten regeln nur Begleitfragen wie Zuständigkeiten der Behörden und Sanktionen.
Zentral ist der Begriff des KI-Systems in Art. 3 Nr. 1: ein maschinengestütztes System, das mit unterschiedlichem Grad an Autonomie arbeitet und aus Eingaben ableitet, wie es Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugt. Klassische Software mit fest programmierten Regeln fällt in der Regel nicht darunter, Sprachmodelle, Bilderkennung oder lernende Empfehlungssysteme dagegen schon.
Die Verordnung unterscheidet Rollen. Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und bringen es unter eigenem Namen in Verkehr. Betreiber verwenden ein KI-System in eigener Verantwortung, etwa ein Unternehmen, das einen Sprachassistenten für den Kundendienst einsetzt. Daneben gibt es Einführer, Händler und Bevollmächtigte. Wer ein fremdes System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen anbietet, kann selbst zum Anbieter werden (Art. 25).
Die Risikoklassen in vier Stufen
Der risikobasierte Ansatz ist das Herzstück. Er entscheidet, ob ein Unternehmen nur Grundpflichten hat oder ein ganzes Qualitäts- und Risikomanagement aufbauen muss.
- Für Bildung und Personal besonders wichtig: Anhang III Nr. 3 (allgemeine und berufliche Bildung) und Nr. 4 (Beschäftigung, Personalmanagement).
- Ein System aus Anhang III ist nach Art. 6 Abs. 3 ausnahmsweise nicht hochriskant, wenn es kein erhebliches Risiko birgt, etwa weil es nur eine eng begrenzte Verfahrensaufgabe erfüllt; die Einschätzung ist zu dokumentieren.
| Stufe | Beispiele aus der Verordnung | Folge |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | Manipulation, die Schaden verursacht; Social Scoring; Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (mit engen Ausnahmen) | Seit 2.2.2025 untersagt |
| Hochrisiko (Art. 6, Anhänge I und III) | KI in Bildung (Zugang, Bewertung von Lernergebnissen, Prüfungsaufsicht), Beschäftigung (Auswahl, Beförderung), Kreditwürdigkeit | Umfangreiche Pflichten für Anbieter und Betreiber |
| Transparenzpflichten (Art. 50) | Chatbots, synthetische Inhalte, Deepfakes | Kennzeichnung und Information |
| Übrige KI | Rechtschreibhilfe, Spamfilter, Übersetzungshilfe | Keine besonderen Pflichten außer Art. 4 |
Der Zeitplan nach Art. 113
Art. 113 legt fest: Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft — veröffentlicht wurde sie am 12. Juli 2024, in Kraft trat sie damit am 1. August 2024. Grundsätzlich gilt sie ab dem 2. August 2026. Davon gibt es drei Ausnahmen, die das Gesetz ausdrücklich nennt.
- Für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2.8.2025 in Verkehr gebracht wurden, enthält Art. 111 Übergangsregeln.
- Die Kommission hat im Herbst 2025 ein Änderungspaket („Digital-Omnibus“) vorgeschlagen, das unter anderem den Beginn der Hochrisiko-Pflichten verschieben und Art. 4 umgestalten würde. Maßgeblich ist allein, was im Amtsblatt veröffentlicht ist.
| Datum | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1.8.2024 | Inkrafttreten | Art. 113 Satz 1 |
| 2.2.2025 | Kapitel I und II: allgemeine Bestimmungen, Begriffe, KI-Kompetenz (Art. 4), verbotene Praktiken (Art. 5) | Art. 113 Buchst. a |
| 2.8.2025 | Kapitel III Abschnitt 4 (notifizierende Behörden), Kapitel V (KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck), Kapitel VII (Governance), Kapitel XII (Sanktionen, ohne Art. 101), Art. 78 | Art. 113 Buchst. b |
| 2.8.2026 | Grundregel: alle übrigen Vorschriften, darunter Hochrisiko nach Anhang III und Art. 50 | Art. 113 Satz 2 |
| 2.8.2027 | Art. 6 Abs. 1: Hochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil von Produkten nach Anhang I | Art. 113 Buchst. c |
Was Betreiber von KI-Systemen tun müssen
Die meisten Unternehmen entwickeln keine KI, sondern nutzen sie. Für sie gilt seit Februar 2025 vor allem Art. 4: ausreichende KI-Kompetenz des Personals. Verbotene Praktiken müssen sie meiden — ein Werkzeug, das Emotionen von Beschäftigten erkennt, ist am Arbeitsplatz grundsätzlich untersagt.
Wer ein Hochrisiko-System betreibt, trägt ab Geltung dieser Regeln die Pflichten aus Art. 26: Verwendung nach der Gebrauchsanweisung, menschliche Aufsicht durch kompetente Personen, Überwachung des Betriebs, Aufbewahrung automatisch erzeugter Protokolle für mindestens sechs Monate, Information der betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung vor dem Einsatz am Arbeitsplatz. Bestimmte Betreiber, etwa öffentliche Stellen, müssen zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 durchführen.
Für Transparenz gilt Art. 50: Wer Deepfakes erzeugt oder Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse mit KI veröffentlicht, muss das grundsätzlich offenlegen. Anbieter von Chatbots und Generatoren synthetischer Inhalte haben eigene Kennzeichnungspflichten.
- Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme sind im Einsatz, wofür, in welcher Rolle?
- Einstufung je System: verboten, hochriskant, transparenzpflichtig oder übrig.
- Verantwortliche benennen, KI-Kompetenz aufbauen und dokumentieren.
- Verträge mit Anbietern prüfen: Gebrauchsanweisung, Protokolle, Mitwirkung bei Vorfällen.
Sanktionen, Aufsicht und das Zusammenspiel mit anderem Recht
Art. 99 staffelt die Geldbußen: bis zu 35 Mio. Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken, bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent bei Verstößen gegen bestimmte andere Pflichten, etwa die von Betreibern nach Art. 26 oder die Transparenzpflichten nach Art. 50, und bis zu 7,5 Mio. Euro oder 1 Prozent für falsche Angaben gegenüber Behörden. Für KMU gilt jeweils der niedrigere der beiden Beträge. Die Einzelheiten der Durchsetzung regeln die Mitgliedstaaten.
Die KI-Verordnung tritt neben andere Gesetze, nicht an ihre Stelle. Verarbeitet ein KI-System personenbezogene Daten, gilt die DSGVO weiter — etwa das Verbot rein automatisierter Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung (Art. 22 DSGVO). Im Betrieb kommen Mitbestimmungsrechte hinzu, wenn KI geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Und Produkthaftung sowie Vertragsrecht bleiben unberührt.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall gilt der amtliche Normtext in der aktuellen Fassung; bei Zweifeln helfen anwaltliche Beratung, der Datenschutzbeauftragte oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
Шаг за шагом
KI-Inventar anlegen
Alle eingesetzten KI-Systeme erfassen: Zweck, Anbieter, Abteilung, betroffene Personen, Datenarten.
Rolle und Risiko bestimmen
Je System festhalten, ob das Unternehmen Anbieter oder Betreiber ist und welche Risikostufe gilt; Begründung dokumentieren.
Verbote ausschließen
Prüfen, dass keine Praxis nach Art. 5 vorliegt, besonders Emotionserkennung am Arbeitsplatz.
KI-Kompetenz aufbauen
Schulungen nach Rolle planen, durchführen und nachweisbar dokumentieren (Art. 4).
Hochrisiko vorbereiten
Für hochriskante Einsätze Aufsicht, Protokolle, Information der Beschäftigten und gegebenenfalls Folgenabschätzung planen.
Термины
- KI-System
- Maschinengestütztes System, das aus Eingaben ableitet, wie es Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erzeugt (Art. 3 Nr. 1 KI-Verordnung).
- Betreiber
- Wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer rein persönlichen Tätigkeit (Art. 3 Nr. 4); im Englischen „deployer“.
- Anbieter
- Wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3).
- Hochrisiko-KI-System
- KI-System nach Art. 6 mit Anhängen I und III, für das umfangreiche Anforderungen an Risikomanagement, Daten, Dokumentation und Aufsicht gelten.
Частые вопросы
Gilt der AI Act auch für kleine Unternehmen?
Ja. Die Pflichten knüpfen an Rolle und Risiko an, nicht an die Größe. KMU profitieren aber von Erleichterungen, etwa dem niedrigeren Bußgeldrahmen nach Art. 99 Abs. 6 und vereinfachten Vorgaben für Anbieter, und die Mitgliedstaaten sollen Reallabore für sie zugänglich machen.
Ist die Nutzung eines KI-Chatassistenten schon Hochrisiko?
In aller Regel nein. Hochrisiko hängt vom Einsatzzweck ab: Ein Assistent für Texte ist nicht hochriskant, derselbe Ansatz zur Vorauswahl von Bewerbungen fällt dagegen unter Anhang III Nr. 4. Unabhängig davon gilt Art. 4 zur KI-Kompetenz.
Ab wann gelten die Hochrisiko-Pflichten?
Nach dem Text von Art. 113 für Systeme aus Anhang III ab 2. August 2026, für Sicherheitsbauteile nach Anhang I ab 2. August 2027. Ein Änderungsvorschlag der Kommission sieht Verschiebungen vor; ob er gilt, zeigt nur das Amtsblatt.
Braucht ein Unternehmen einen KI-Beauftragten?
Die Verordnung schreibt keinen KI-Beauftragten vor. Viele Unternehmen benennen trotzdem eine verantwortliche Stelle, weil Bestandsaufnahme, Einstufung, Schulung und Dokumentation sonst niemandem gehören.
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