Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was gilt für E-Learning?
En bref
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Online-Kurs, den Verbraucher über eine Website oder App buchen, kann darunter fallen; interne Schulungen für Beschäftigte fallen in der Regel nicht darunter. Für öffentliche Stellen wie staatliche Hochschulen gelten eigene Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit.
L’essentiel
- Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) um und gilt seit 28.6.2025.
- Erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (§ 1 und § 2 BFSG).
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3).
- Interne Schulungen sind meist kein Verbrauchergeschäft — für Beschäftigte mit Behinderung gelten aber Pflichten aus dem Arbeits- und Sozialrecht.
- Öffentliche Stellen: Behindertengleichstellungsrecht und BITV 2.0 bzw. Landesrecht.
Was das BFSG regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen bestimmte alltägliche Produkte und Dienstleistungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzen können.
Das Gesetz erfasst nicht alles Digitale, sondern zählt in § 1 Produkte und Dienstleistungen auf. Bei den Dienstleistungen sind das unter anderem Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und dafür bestimmte Software sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Einzelheiten der Anforderungen regelt eine Verordnung zum BFSG.
Wann E-Learning unter das BFSG fällt
Entscheidend ist der Begriff der Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Begriffsbestimmungen in § 2 BFSG verstehen darunter digitale Dienste im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes, die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.
Daraus folgen zwei Prüffragen. Erstens: Richtet sich das Angebot an Verbraucher, also an Privatpersonen, die nicht überwiegend gewerblich oder selbständig beruflich handeln? Zweitens: Wird über die Website oder App ein Vertrag angebahnt oder geschlossen? Ein Kursanbieter, der Privatpersonen Online-Kurse über seine Website verkauft, erfüllt beides; der Buchungsweg und in vielen Fällen auch die Plattform, über die der Kurs erbracht wird, sind dann barrierefrei zu gestalten. Wie weit die Pflicht im Einzelfall reicht, ist eine Auslegungsfrage, die man sorgfältig klären sollte.
| Situation | BFSG anwendbar? |
|---|---|
| Online-Kurs, den Privatpersonen über Website oder App kaufen | In der Regel ja (Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr) |
| Interne Pflichtschulung für eigene Beschäftigte | In der Regel nein (kein Verbrauchervertrag) |
| Weiterbildung, die Unternehmen für ihre Belegschaft buchen | In der Regel nein (kein Verbrauchervertrag), Vertrag prüfen |
| Kursangebot eines Kleinstunternehmens | Ausgenommen für Dienstleistungen (§ 3 Abs. 3) |
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen und Übergangsfristen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, müssen die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 nicht erfüllen. Kleinstunternehmen sind nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. Euro beläuft. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht in gleicher Weise.
§ 38 BFSG enthält Übergangsbestimmungen, etwa für Dienstleistungen, die mit vor dem 28. Juni 2025 eingesetzten Produkten erbracht werden. Ob eine Übergangsregel greift, sollte anhand des Gesetzestextes geprüft werden.
Was barrierefreies E-Learning ausmacht
Auch wo das BFSG nicht gilt, ist Barrierefreiheit sinnvoll: Untertitel helfen nicht nur gehörlosen Menschen, sondern allen, die im Großraumbüro lernen. In der Praxis orientiert man sich an der harmonisierten europäischen Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Erfolgskriterien der W3C-Richtlinien WCAG verweist.
- Videos mit Untertiteln, Sprechtexte als Transkript, wichtige Bildinhalte beschrieben.
- Bedienbarkeit ohne Maus: alle Funktionen per Tastatur erreichbar, sichtbarer Fokus.
- Ausreichende Kontraste, skalierbare Schrift, keine Information nur über Farbe.
- Prüfungen ohne unnötigen Zeitdruck oder mit einstellbaren Zeitzuschlägen als Nachteilsausgleich.
- Klare Sprache, Struktur mit Überschriften, verständliche Fehlermeldungen in Formularen.
- Kennzeichnung von KI-Avataren auch für Screenreader lesbar.
Interne Schulungen und öffentliche Stellen
Bei internen Schulungen greift nicht das BFSG, wohl aber anderes Recht. Schwerbehinderte Beschäftigte haben nach § 164 Abs. 4 SGB IX unter anderem Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung und auf Erleichterungen zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen, soweit zumutbar. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung auch beim Zugang zur Weiterbildung. Eine Pflichtschulung, die nicht barrierefrei nutzbar ist, kann deshalb zum Problem werden.
Öffentliche Stellen haben eigene Regeln. Für Stellen des Bundes gelten das Behindertengleichstellungsgesetz und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die die Richtlinie (EU) 2016/2102 umsetzen; für Hochschulen und Behörden der Länder gelten die jeweiligen Landesgesetze. Lernplattformen staatlicher Hochschulen müssen danach in der Regel barrierefrei sein, unabhängig vom BFSG.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall gilt der amtliche Normtext in der aktuellen Fassung; bei Zweifeln helfen anwaltliche Beratung, der Datenschutzbeauftragte oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
Étape par étape
Anwendbarkeit prüfen
Klären, ob Kurse Verbrauchern über Website oder App angeboten werden und ob die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift.
Bestand erheben
Buchungsweg, Lernplattform, Kursinhalte und Prüfungen gegen die Kriterien der EN 301 549 prüfen.
Lücken schließen
Untertitel, Transkripte, Tastaturbedienung, Kontraste und Alternativtexte nachrüsten; neue Inhalte von Anfang an barrierefrei planen.
Informieren
Angaben zur Barrierefreiheit der Dienstleistung bereitstellen, wie es das BFSG für erfasste Dienstleistungen verlangt.
Dauerhaft sichern
Barrierefreiheit in Abnahme und Pflege neuer Kurse aufnehmen, damit sie nicht mit dem nächsten Update verloren geht.
Termes
- Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr
- Über Website oder App elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbrachte Dienstleistung (§ 2 BFSG).
- EN 301 549
- Harmonisierte europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Diensten.
- Nachteilsausgleich
- Anpassung von Prüfungsbedingungen, etwa Zeitzuschlag, damit eine Behinderung nicht zum Nachteil wird.
Questions fréquentes
Gilt das BFSG für interne E-Learning-Schulungen?
In der Regel nicht, weil kein Verbrauchervertrag geschlossen wird. Für Beschäftigte mit Behinderung können aber Pflichten aus SGB IX und AGG gelten, sodass barrierefreie Schulungen trotzdem geboten sein können.
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte Fälle enthält § 38 BFSG Übergangsbestimmungen.
Welcher technische Standard ist maßgeblich?
Das BFSG und seine Verordnung beschreiben die Anforderungen; in der Praxis dient die harmonisierte Norm EN 301 549 als Maßstab, die für Webinhalte auf die WCAG-Kriterien des W3C verweist.
Sind kleine Kursanbieter ausgenommen?
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind für Dienstleistungen nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen.
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