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Regulatorik und Pflichtschulungen
Viele Gesetze verlangen, dass Menschen wissen, was sie tun: Die KI-Verordnung fordert KI-Kompetenz, NIS-2 und DORA verlangen Schulungen bis in die Geschäftsleitung, das Geldwäschegesetz die laufende Unterrichtung der Mitarbeiter. Selten steht dabei im Gesetz, wie genau geschult werden soll — umso wichtiger ist es, den Wortlaut zu kennen.
Die Beiträge in diesem Bereich erklären jede Pflicht am Normtext: wer verpflichtet ist, was verlangt ist, seit wann es gilt und wie sich die Erfüllung belegen lässt. Jede Rechtsaussage verweist auf die amtliche Quelle, damit Sie selbst nachlesen können.
Alle Beiträge sind allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Rechtslagen ändern sich; maßgeblich ist der aktuelle amtliche Text.
EU AI Act: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und gilt gestaffelt: Verbote und die Pflicht zur KI-Kompetenz seit 2. Februar 2025, Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit 2. August 2025, der Großteil der übrigen Regeln ab 2. August 2026. Welche Pflichten ein Unternehmen trifft, hängt von seiner Rolle (Anbieter oder Betreiber) und von der Risikoklasse des KI-Systems ab.
LeggiKI-Kompetenz nach Art. 4 AI Act: Pflicht und Umsetzung
Seit dem 2. Februar 2025 müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 4 der KI-Verordnung Maßnahmen ergreifen, damit ihr Personal und andere in ihrem Auftrag tätige Personen nach besten Kräften über ausreichende KI-Kompetenz verfügen. Ein bestimmtes Zertifikat oder Kursformat schreibt die Verordnung nicht vor; das Maß richtet sich nach Vorwissen, Rolle und Einsatzkontext.
LeggiKI-Kompetenz nachweisen: Dokumentation, die trägt
KI-Kompetenz weist man mit einer Dokumentation nach, die zeigt, welche Personen in welcher Rolle wann mit welchen Inhalten geschult wurden und wie der Erfolg geprüft wurde. Die KI-Verordnung schreibt kein Format vor; überzeugend sind nachvollziehbare Schulungspläne, Teilnahme- und Prüfungsnachweise und eine begründete Zuordnung der Inhalte zu den eingesetzten KI-Systemen.
LeggiArt. 50 AI Act: KI-Figuren und synthetische Inhalte kennzeichnen
Art. 50 der KI-Verordnung verlangt, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einem KI-System interagieren, dass synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar als KI-erzeugt markiert sind und dass Deepfakes offengelegt werden. Die Pflichten gelten nach Art. 113 ab dem 2. August 2026 und treffen teils Anbieter, teils Betreiber der Systeme.
LeggiDatenschutzschulung nach DSGVO: Pflicht, Inhalte, Turnus
Die DSGVO nennt keine allgemeine Schulungspflicht in einem eigenen Artikel, verlangt aber geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 24, Art. 32) und dass Beschäftigte Daten nur auf Anweisung verarbeiten (Art. 32 Abs. 4). Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehört ausdrücklich die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter (Art. 39 Abs. 1 Buchst. b). In der Praxis ist eine dokumentierte Datenschutzschulung deshalb der übliche Weg, die Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 zu erfüllen.
LeggiNIS-2: Schulungspflicht für die Geschäftsleitung
Nach Art. 20 Abs. 2 der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 müssen die Mitglieder der Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen an Schulungen zur Cybersicherheit teilnehmen, und die Einrichtungen sollen allen Beschäftigten regelmäßig entsprechende Schulungen anbieten. In Deutschland setzt § 38 Abs. 3 BSIG das um: Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen.
LeggiDORA: Schulungspflichten im Finanzsektor
DORA, die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor, gilt seit dem 17. Januar 2025. Sie verlangt, dass Mitglieder des Leitungsorgans ihre Kenntnisse zu IKT-Risiken auch durch regelmäßige spezifische Schulungen aktuell halten (Art. 5 Abs. 4) und dass Finanzunternehmen Sensibilisierungs- und Resilienzschulungen als Pflichtmodule für alle Mitarbeiter und die Geschäftsleitung anbieten (Art. 13 Abs. 6).
LeggiHinweisgeberschutzgesetz: Wen und wie schulen?
Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten (§ 12 HinSchG), und verlangt, dass die dort tätigen Personen über die notwendige Fachkunde verfügen (§ 15 Abs. 2). Eine ausdrückliche Schulungspflicht für alle Beschäftigten enthält das Gesetz nicht; damit Meldewege genutzt und Repressalien vermieden werden, sind Information und Schulung von Beschäftigten und Führungskräften aber praktisch unverzichtbar.
LeggiGeldwäsche-Schulung nach § 6 GwG: Was verlangt ist
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen als interne Sicherungsmaßnahme ihre Mitarbeiter erstmalig und laufend über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die einschlägigen Vorschriften und Pflichten einschließlich Datenschutz unterrichten (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG). Art und Umfang richten sich nach dem Risiko des Geschäfts; die Unterrichtung sollte dokumentiert werden.
LeggiBarrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was gilt für E-Learning?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Online-Kurs, den Verbraucher über eine Website oder App buchen, kann darunter fallen; interne Schulungen für Beschäftigte fallen in der Regel nicht darunter. Für öffentliche Stellen wie staatliche Hochschulen gelten eigene Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit.
LeggiDatenschutz bei Lernplattformen: AVV und Drittland
Wer eine Lernplattform eines Anbieters nutzt, ist in der Regel Verantwortlicher, der Anbieter Auftragsverarbeiter; dafür braucht es einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO mit den dort genannten Mindestinhalten. Werden Daten in Länder außerhalb des EWR übermittelt, auch durch Unterauftragsverarbeiter, gelten zusätzlich die Art. 44 ff. DSGVO. Lern- und Prüfungsdaten sind sensibel genug, um Zweck, Zugriff und Speicherdauer vorab klar festzulegen.
LeggiBetriebsrat und Lernplattform: Mitbestimmung nach BetrVG
Eine Lernplattform ist regelmäßig eine technische Einrichtung, die objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen; ihre Einführung und Anwendung unterliegt dann der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Hinzu kommen Beteiligungsrechte bei der Berufsbildung, insbesondere die Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG. Üblich ist deshalb eine Betriebsvereinbarung vor dem Start.
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