NIS-2: Schulungspflicht für die Geschäftsleitung
Kort antwoord
Nach Art. 20 Abs. 2 der NIS-2-Richtlinie (EU) 2022/2555 müssen die Mitglieder der Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen an Schulungen zur Cybersicherheit teilnehmen, und die Einrichtungen sollen allen Beschäftigten regelmäßig entsprechende Schulungen anbieten. In Deutschland setzt § 38 Abs. 3 BSIG das um: Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen.
De kern
- Art. 20 Abs. 1: Leitungsorgane billigen und überwachen das Cyber-Risikomanagement und können haftbar gemacht werden.
- Art. 20 Abs. 2: Schulungspflicht für Mitglieder der Leitungsorgane; Empfehlung, allen Beschäftigten regelmäßig Schulungen anzubieten.
- Art. 21 Abs. 2 Buchst. g: Cyberhygiene und Schulungen gehören zu den Mindestmaßnahmen.
- Betroffen sind wesentliche und wichtige Einrichtungen in den Sektoren der Anhänge I und II.
- Maßgeblich ist das nationale Recht; die Richtlinie gibt den Rahmen vor.
Was NIS-2 ist und wen sie betrifft
Die Richtlinie (EU) 2022/2555 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union — kurz NIS-2 — hat die erste NIS-Richtlinie abgelöst und den Kreis der betroffenen Organisationen stark erweitert. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 17. Oktober 2024 umsetzen (Art. 41).
Erfasst sind Einrichtungen in den Sektoren der Anhänge I (Sektoren mit hoher Kritikalität, etwa Energie, Verkehr, Bankwesen, Gesundheit, digitale Infrastruktur) und II (sonstige kritische Sektoren, etwa Post, Abfall, Chemie, Lebensmittel, Herstellung bestimmter Waren, digitale Anbieter, Forschung). Grundsätzlich gilt die Richtlinie für mittlere und große Unternehmen in diesen Sektoren; für bestimmte Einrichtungen gilt sie unabhängig von der Größe (Art. 2). Die Richtlinie unterscheidet wesentliche und wichtige Einrichtungen (Art. 3), vor allem bei der Aufsicht und den Bußgeldern.
In Deutschland wurde die Richtlinie nach Ablauf der Frist umgesetzt; das BSI-Gesetz (BSIG) wurde dafür neu gefasst und spricht von „besonders wichtigen“ und „wichtigen“ Einrichtungen. § 38 BSIG regelt die Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht der Geschäftsleitungen. Welche Organisation betroffen ist, ergibt sich aus den Vorschriften des BSIG zum Anwendungsbereich; das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dazu Informationen bereit.
Art. 20: Verantwortung und Schulung der Leitung
Art. 20 Abs. 1 verlangt, dass die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen die Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit billigen, ihre Umsetzung überwachen und für Verstöße verantwortlich gemacht werden können. Cybersicherheit wird damit ausdrücklich Chefsache.
Art. 20 Abs. 2 ergänzt: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Leitungsorgane an Schulungen teilnehmen müssen. Zugleich fordern sie die Einrichtungen auf, allen Mitarbeitern regelmäßig entsprechende Schulungen anzubieten. Ziel sind ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken sowie von Managementpraktiken im Bereich der Cybersicherheit und deren Auswirkungen auf die Dienste der Einrichtung.
Der Wortlaut ist bemerkenswert: Für die Leitung ist die Teilnahme Pflicht, für die übrigen Beschäftigten formuliert die Richtlinie eine Aufforderung. Art. 21 Abs. 2 Buchst. g macht aber grundlegende Cyberhygiene und Schulungen zur Mindestmaßnahme des Risikomanagements — praktisch kommt also keine betroffene Einrichtung an Schulungen für alle vorbei.
Was eine Leitungsschulung leisten sollte
Die Richtlinie nennt das Ziel, nicht den Lehrplan. Eine Schulung für Geschäftsführung und Vorstand muss keine Techniker ausbilden; sie muss befähigen, Risiken zu verstehen, Maßnahmen zu bewerten und Entscheidungen zu verantworten. Das unterscheidet sie von einer Awareness-Schulung für alle.
- Bedrohungslage und typische Angriffswege, bezogen auf das eigene Geschäftsmodell.
- Die Maßnahmen nach Art. 21: Risikoanalyse, Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, Aufrechterhaltung des Betriebs, Sicherheit der Lieferkette, Wirksamkeitsbewertung, Kryptografie, Zugriffskontrolle.
- Meldepflichten nach Art. 23: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht nach einem Monat.
- Verantwortung und Haftung der Leitung, Aufsicht und Sanktionen.
- Übungen: Entscheidungen in einem simulierten Vorfall treffen.
Schulungen für alle Beschäftigten
Für die übrigen Beschäftigten geht es um Cyberhygiene: Phishing erkennen, sichere Passwörter und Mehrfaktor-Anmeldung, sicherer Umgang mit mobilen Geräten und Daten, Melden verdächtiger Vorfälle. Wirksam sind kurze, wiederkehrende Einheiten, ergänzt um Übungen wie simulierte Phishing-Mails — deren Einsatz sollte mit Datenschutz und, wo vorhanden, Betriebsrat abgestimmt sein.
Für bestimmte Rollen lohnen Vertiefungen: IT-Administration, Entwicklung, Einkauf mit Blick auf die Lieferkette und alle, die im Vorfall Entscheidungen treffen. Die Schulungen sollten in das Risikomanagement eingebettet sein und ihre Wirksamkeit regelmäßig bewertet werden, wie Art. 21 Abs. 2 Buchst. f es für alle Maßnahmen vorsieht.
Nachweis, Aufsicht und Sanktionen
Die Aufsichtsbehörden können nach Art. 32 und 33 Nachweise über die Umsetzung verlangen, bei wesentlichen Einrichtungen auch ohne Anlass. Ein Schulungsnachweis je Leitungsmitglied und ein Überblick über die Schulungen der Beschäftigten gehören deshalb in die Dokumentation des Risikomanagements.
Art. 34 gibt den Rahmen für Geldbußen vor: für wesentliche Einrichtungen mindestens bis zu 10 Mio. Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, für wichtige Einrichtungen mindestens bis zu 7 Mio. Euro oder 1,4 Prozent — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die tatsächlichen Höchstbeträge legt das nationale Recht fest.
Für den Finanzsektor gilt vorrangig die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA); NIS-2 tritt nach Art. 4 zurück, soweit sektorspezifische Rechtsakte gleichwertige Anforderungen enthalten.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall gilt der amtliche Normtext in der aktuellen Fassung; bei Zweifeln helfen anwaltliche Beratung, der Datenschutzbeauftragte oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
Begrippen
- Leitungsorgan
- Das Organ, das die Einrichtung leitet, etwa Geschäftsführung oder Vorstand.
- Wesentliche und wichtige Einrichtungen
- Die zwei Kategorien betroffener Organisationen nach Art. 3 NIS-2, die sich vor allem in Aufsicht und Bußgeldrahmen unterscheiden.
- Cyberhygiene
- Grundlegende Sicherheitsgewohnheiten wie sichere Anmeldung, Updates, Vorsicht bei Links und Anhängen (Art. 21 Abs. 2 Buchst. g NIS-2).
Veelgestelde vragen
Muss die Geschäftsführung nach NIS-2 persönlich an Schulungen teilnehmen?
Ja. Art. 20 Abs. 2 verlangt, dass die Mitglieder der Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen an Schulungen teilnehmen müssen; in Deutschland regelt das § 38 Abs. 3 BSIG für die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen.
Wie oft muss die Leitung geschult werden?
Die Richtlinie nennt keinen festen Abstand. In Deutschland verlangt § 38 Abs. 3 BSIG eine regelmäßige Teilnahme, ohne ein Intervall festzulegen; verbreitet ist eine jährliche Schulung, ergänzt bei wesentlichen Änderungen der Bedrohungslage.
Gilt NIS-2 auch für kleine Unternehmen?
Grundsätzlich erfasst NIS-2 mittlere und große Unternehmen in den Sektoren der Anhänge I und II. Bestimmte Einrichtungen, etwa einige Anbieter digitaler Infrastruktur, sind nach Art. 2 unabhängig von der Größe erfasst.
Reicht eine allgemeine Awareness-Schulung für die Leitung?
Eher nicht. Art. 20 Abs. 2 zielt auf Kenntnisse zur Bewertung von Risiken und Managementpraktiken. Eine Leitungsschulung sollte deshalb Risikomanagement, Meldepflichten, Haftung und Entscheidungen im Vorfall behandeln.
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