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Regulatorik und Pflichtschulungen

Geldwäsche-Schulung nach § 6 GwG: Was verlangt ist

En bref

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen als interne Sicherungsmaßnahme ihre Mitarbeiter erstmalig und laufend über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die einschlägigen Vorschriften und Pflichten einschließlich Datenschutz unterrichten (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG). Art und Umfang richten sich nach dem Risiko des Geschäfts; die Unterrichtung sollte dokumentiert werden.

L’essentiel

  • Pflicht für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG — von Banken bis zu Güterhändlern, Immobilienmaklern und Teilen der rechts- und steuerberatenden Berufe.
  • Unterrichtung erstmalig und laufend (§ 6 Abs. 2 Nr. 6).
  • Inhalte: Typologien, aktuelle Methoden, Vorschriften und Pflichten, Datenschutz.
  • Maßnahmen müssen angemessen sein, also zu Art und Umfang der Geschäfte passen (§ 6 Abs. 1).
  • Die EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 wird das Recht ab 2027 weitgehend vereinheitlichen.

Wer verpflichtet ist

Das Geldwäschegesetz (GwG) richtet sich an „Verpflichtete“, die § 2 Abs. 1 abschließend aufzählt. Dazu gehören Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute, Versicherungen bestimmter Sparten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, aber auch Nichtfinanzunternehmen: Immobilienmakler, Güterhändler, Kunstvermittler, Veranstalter von Glücksspielen sowie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei bestimmten Geschäften.

Nicht jede Pflicht trifft alle gleich. Güterhändler etwa müssen ein Risikomanagement mit internen Sicherungsmaßnahmen nach § 4 GwG nur unter bestimmten Voraussetzungen einrichten, insbesondere bei Barzahlungen ab einem gesetzlich bestimmten Schwellenwert. Wer verpflichtet ist und in welchem Umfang, sollte deshalb zuerst geklärt werden.

Der Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 6

§ 6 Abs. 1 verpflichtet zu angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern. Angemessen sind Maßnahmen, die der Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Abs. 2 zählt beispielhaft auf, was dazu gehört.

Nr. 6 nennt die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen. Daraus folgen drei Anforderungen: Die Unterrichtung beginnt mit dem Eintritt, sie wird fortgesetzt, und sie umfasst neben dem Erkennen verdächtiger Muster auch das Recht und den Datenschutz.

Eng verwandt ist § 6 Abs. 2 Nr. 5: die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit. Zuverlässig ist nach § 1 Abs. 20 unter anderem, wer die Gewähr dafür bietet, die Pflichten nach dem GwG sorgfältig zu beachten. Wer die Pflichten nicht kennt, kann diese Gewähr kaum bieten.

Was eine GwG-Schulung enthalten sollte

Die Inhalte folgen der eigenen Risikoanalyse nach § 5. Ein Immobilienmakler braucht andere Beispiele als ein Zahlungsinstitut, ein Kunsthändler andere als eine Steuerkanzlei. Allgemeine Lehrbuchfälle sind nützlich, wirken aber erst, wenn sie auf das eigene Geschäft übertragen werden.

  • Grundlagen: Phasen der Geldwäsche (Platzierung, Verschleierung, Integration) und Terrorismusfinanzierung.
  • Typologien und aktuelle Methoden für die eigene Branche, etwa aus Veröffentlichungen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und der Aufsichtsbehörden.
  • Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff.): Identifizierung, wirtschaftlich Berechtigter, politisch exponierte Personen, verstärkte Sorgfaltspflichten.
  • Verdachtsmeldung (§ 43): wann, wie, an wen intern; Verbot der Informationsweitergabe an den Kunden (§ 47).
  • Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8).
  • Datenschutz bei der Verarbeitung von Kundendaten im Rahmen der Sorgfaltspflichten.

Wie oft und für wen

Das Gesetz sagt „laufend“, nennt aber keinen Turnus. Aufsichtsbehörden erwarten in der Regel eine regelmäßige Wiederholung und eine Anpassung, wenn sich Rechtslage, Typologien oder das eigene Geschäft ändern. Viele Verpflichtete schulen jährlich und ergänzen anlassbezogen.

Zu unterrichten sind die Mitarbeiter, deren Tätigkeit für die Einhaltung der Pflichten relevant ist — also nicht nur die Compliance-Abteilung, sondern vor allem die Personen mit Kundenkontakt und Transaktionsverantwortung. Der Geldwäschebeauftragte (§ 7) braucht eine vertiefte Qualifikation.

GruppeSchwerpunkt
Kundenkontakt, VertriebAuffälligkeiten erkennen, Identifizierung, interne Meldung
Back-Office, ZahlungsverkehrTransaktionsmuster, Sanktionslisten, Aufbewahrung
Geldwäschebeauftragter und StellvertretungRisikoanalyse, Verdachtsmeldung, Aufsicht, Rechtsentwicklung
GeschäftsleitungVerantwortung, Risikoanalyse, Ressourcen

Nachweis, Aufsicht und der Blick nach vorn

Aufsichtsbehörden prüfen interne Sicherungsmaßnahmen und lassen sich Schulungen nachweisen. Hilfreich sind ein Schulungskonzept, das an die Risikoanalyse anknüpft, die Inhalte mit Stand, Teilnahmenachweise mit Ergebnis einer Lernerfolgskontrolle und ein Plan für die laufende Unterrichtung. Verstöße gegen die Pflichten zu internen Sicherungsmaßnahmen können nach § 56 GwG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Auf EU-Ebene wird das Geldwäscherecht neu geordnet: Die Verordnung (EU) 2024/1624 wird nach ihrem Art. 90 im Wesentlichen ab dem 10. Juli 2027 gelten und das nationale Recht in großen Teilen ersetzen; auch sie enthält Vorgaben zur Schulung der Beschäftigten. Bis dahin bleibt das GwG maßgeblich.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ist keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall gilt der amtliche Normtext in der aktuellen Fassung; bei Zweifeln helfen anwaltliche Beratung, der Datenschutzbeauftragte oder die zuständige Aufsichtsbehörde.

Étape par étape

  1. Verpflichtung klären

    Prüfen, ob und in welchem Umfang das Unternehmen Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 GwG ist und interne Sicherungsmaßnahmen treffen muss.

  2. An die Risikoanalyse anknüpfen

    Schulungsinhalte aus der eigenen Risikoanalyse nach § 5 ableiten und branchentypische Fälle wählen.

  3. Erstmalig unterrichten

    Neue Mitarbeiter mit relevanter Tätigkeit vor oder kurz nach Aufnahme der Tätigkeit schulen.

  4. Laufend auffrischen

    Regelmäßige Wiederholung und anlassbezogene Einheiten bei neuen Typologien oder Rechtsänderungen planen.

  5. Dokumentieren

    Inhalte mit Stand, Teilnahme und Ergebnis je Person festhalten, damit die Aufsicht sie prüfen kann.

Termes

Verpflichtete
Unternehmen und Berufsträger, für die das Geldwäschegesetz nach § 2 Abs. 1 gilt.
Geldwäschebeauftragter
Von bestimmten Verpflichteten zu bestellende Person auf Führungsebene, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig ist (§ 7 GwG).
Interne Sicherungsmaßnahmen
Angemessene Vorkehrungen, mit denen Verpflichtete Geldwäscherisiken steuern und mindern (§ 6 GwG).
Typologie
Beschreibung eines typischen Musters, nach dem Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abläuft.

Questions fréquentes

Ist eine Geldwäsche-Schulung gesetzlich Pflicht?

Für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG ja, soweit sie interne Sicherungsmaßnahmen treffen müssen: § 6 Abs. 2 Nr. 6 verlangt die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter.

Wie oft muss die Schulung wiederholt werden?

Das GwG sagt „laufend“, ohne Frist. Üblich ist eine jährliche Wiederholung, ergänzt um Einheiten bei neuen Typologien, Rechtsänderungen oder Änderungen im eigenen Geschäft.

Wer muss geschult werden?

Alle Mitarbeiter, deren Tätigkeit für die Einhaltung der Pflichten relevant ist, vor allem mit Kundenkontakt und Transaktionsverantwortung, sowie der Geldwäschebeauftragte in vertiefter Form.

Reicht eine E-Learning-Schulung?

Das Gesetz schreibt kein Format vor. E-Learning ist geeignet, wenn es die Inhalte nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 abdeckt, branchenbezogene Beispiele enthält, den Lernerfolg prüft und die Teilnahme dokumentiert.

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Sources

  1. Geldwäschegesetz (GwG), § 6 — Gesetze im Internet
  2. Geldwäschegesetz (GwG), § 2 — Gesetze im Internet
  3. Verordnung (EU) 2024/1624 — EUR-Lex